§ 433 BGB
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben1 und das Eigentum an der Sache zu verschaffen2. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln3 zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen4 und die gekaufte Sache abzunehmen5.
Tatbestandsmerkmale & Definitionen
Verschaffung des unmittelbaren Besitzes (§ 854 BGB) an der Kaufsache an den Käufer.
Übereignung nach §§ 929 ff. BGB (bewegliche Sachen) bzw. §§ 873, 925 BGB (Grundstücke). Hauptleistungspflicht des Verkäufers.
Die Sache muss die vereinbarte Beschaffenheit haben und sich für die vorausgesetzte Verwendung eignen (§ 434 BGB) sowie frei von Rechten Dritter sein (§ 435 BGB).
Hauptleistungspflicht des Käufers: Zahlung des vereinbarten Geldbetrags.
Nebenleistungspflicht des Käufers, die vertragsgemäß angebotene Sache körperlich entgegenzunehmen.
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