§ 14 BPolG
Allgemeine Befugnisse
Tatbestandsmerkmale & Definitionen
Notwendig/erforderlich ist nur die zur Gefahrenabwehr geeignete und zugleich mildeste unter mehreren gleich geeigneten Maßnahmen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, § 15 BPolG).
Eine im Einzelfall bestehende Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben nach §§ 1–7 BPolG führt (Legaldefinition in Absatz 2).
Hinweis: Öffentliche Sicherheit = Unversehrtheit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestands und der Einrichtungen des Staates.
Eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut – Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder andere strafrechtlich geschützte Güter von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit.
Textquelle: rechtsinformationen.bund.de · Stand 2026-07-26