Recht für BPOLBeta

§ 14 BPolG

Allgemeine Befugnisse

(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnahmen1 treffen, um eine Gefahr2 abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse der Bundespolizei besonders regelt.
(2) Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die der Bundespolizei nach den §§ 1 bis 7 obliegen. Eine erhebliche Gefahr3 im Sinne dieses Abschnitts ist eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder andere strafrechtlich geschützte Güter von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Bundespolizei durch andere Rechtsvorschriften des Bundes zugewiesen sind, hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse nicht oder nicht abschließend regeln, hat die Bundespolizei die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen. Satz 2 gilt auch für die Befugnisse der Bundespolizei im Rahmen der Aufgaben zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach § 4, soweit § 5 des Luftsicherheitsgesetzes keine Regelungen enthält.

Tatbestandsmerkmale & Definitionen

1

notwendige Maßnahmen

↑ im Text

Notwendig/erforderlich ist nur die zur Gefahrenabwehr geeignete und zugleich mildeste unter mehreren gleich geeigneten Maßnahmen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, § 15 BPolG).

Eine im Einzelfall bestehende Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben nach §§ 1–7 BPolG führt (Legaldefinition in Absatz 2).

Hinweis: Öffentliche Sicherheit = Unversehrtheit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestands und der Einrichtungen des Staates.

3

erhebliche Gefahr

↑ im Text

Eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut – Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder andere strafrechtlich geschützte Güter von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit.

Textquelle: rechtsinformationen.bund.de · Stand 2026-07-26

§ 14 BPolG – Allgemeine Befugnisse