§ 38 BPolG
Platzverweisung
Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.
Tatbestandsmerkmale & Definitionen
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Textquelle: rechtsinformationen.bund.de · Stand 2026-07-25