Recht für BPOLBeta

§ 42 BPolG

Dauer der Freiheitsentziehung

(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen, Die Fortdauer der Freiheitsentziehung kann auf Grund dieses Gesetzes nur in den Fällen des § 39 Abs. 1 Nr. 3 durch richterliche Entscheidung angeordnet werden, wenn eine Straftat nach den §§ 125, 125a des Strafgesetzbuches oder eine gemeinschaftlich begangene Nötigung nach § 240 des Strafgesetzbuches begangen worden ist und Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Betroffene sich an einer solchen Straftat beteiligt hat oder beteiligen wollte und ohne die Freiheitsentziehung eine Fortsetzung dieser Verhaltensweise zu erwarten ist. In der Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie darf nicht mehr als vier Tage betragen.
1. sobald der Grund für die Maßnahme weggefallen ist,
2. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,
3. in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen1, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.
(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden2 nicht überschreiten.

Tatbestandsmerkmale & Definitionen

1

spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen

↑ im Text

Ohne (rechtzeitige) richterliche Anordnung der Fortdauer ist die festgehaltene Person spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen zu entlassen (Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG).

2

zwölf Stunden (Identitätsfeststellung)

↑ im Text

Eine Freiheitsentziehung allein zum Zweck der Identitätsfeststellung darf insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten (Abs. 2).

Textquelle: rechtsinformationen.bund.de · Stand 2026-07-26

§ 42 BPolG – Dauer der Freiheitsentziehung