§ 69 BPolG
Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundesverwaltung erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
Tatbestandsmerkmale & Definitionen
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Textquelle: rechtsinformationen.bund.de · Stand 2026-07-25