§ 242 StGB
Diebstahl
Tatbestandsmerkmale & Definitionen
Sache = jeder körperliche Gegenstand (§ 90 BGB). Beweglich = tatsächlich fortschaffbar, unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Einordnung. Fremd = die Sache steht im (Mit-)Eigentum eines anderen und ist weder herrenlos noch tätereigen.
Hinweis: Merksatz: körperlich – fortschaffbar – im Eigentum eines anderen.
Bruch fremden und Begründung neuen (nicht notwendig tätereigenen) Gewahrsams. Gewahrsam = die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft, deren Reichweite die Verkehrsanschauung bestimmt.
Absicht (dolus directus 1. Grades) bzgl. der vorübergehenden Aneignung und mindestens bedingter Vorsatz bzgl. der dauerhaften Enteignung. Rechtswidrig = der Täter hat keinen fälligen, einredefreien Anspruch auf die Sache.
Hinweis: Überschießende Innentendenz – muss beim Tatentschluss vorliegen.
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