Recht für BPOLBeta

§ 242 StGB

Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache1 einem anderen in der Absicht wegnimmt2, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen3, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Tatbestandsmerkmale & Definitionen

1

fremde bewegliche Sache

↑ im Text

Sache = jeder körperliche Gegenstand (§ 90 BGB). Beweglich = tatsächlich fortschaffbar, unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Einordnung. Fremd = die Sache steht im (Mit-)Eigentum eines anderen und ist weder herrenlos noch tätereigen.

Hinweis: Merksatz: körperlich – fortschaffbar – im Eigentum eines anderen.

2

wegnimmt (Wegnahme)

↑ im Text

Bruch fremden und Begründung neuen (nicht notwendig tätereigenen) Gewahrsams. Gewahrsam = die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft, deren Reichweite die Verkehrsanschauung bestimmt.

3

rechtswidrige Zueignungsabsicht

↑ im Text

Absicht (dolus directus 1. Grades) bzgl. der vorübergehenden Aneignung und mindestens bedingter Vorsatz bzgl. der dauerhaften Enteignung. Rechtswidrig = der Täter hat keinen fälligen, einredefreien Anspruch auf die Sache.

Hinweis: Überschießende Innentendenz – muss beim Tatentschluss vorliegen.

Textquelle: manuell gepflegt

§ 242 StGB – Diebstahl