§ 127 StPO
Vorläufige Festnahme
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt1, so ist, wenn er der Flucht verdächtig2 ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt3, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen4.
Tatbestandsmerkmale & Definitionen
Betroffen ist, wer bei Begehung der Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe wahrgenommen wird. Verfolgt ist, wer aufgrund einer solchen Wahrnehmung sogleich verfolgt wird.
Auf konkrete Tatsachen gestützte Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene sich dem Strafverfahren durch Flucht entziehen werde.
Das Festnahmerecht steht jeder Person zu, nicht nur Amtsträgern. Es setzt keine richterliche Anordnung voraus.
Kurzfristige Entziehung der Fortbewegungsfreiheit zur Sicherung des Strafverfahrens; anschließend ist der Festgenommene unverzüglich dem Richter vorzuführen (§ 128 StPO).
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