Recht für BPOLBeta

§ 127 StPO

Vorläufige Festnahme

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt1, so ist, wenn er der Flucht verdächtig2 ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt3, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen4.

Tatbestandsmerkmale & Definitionen

1

auf frischer Tat betroffen oder verfolgt

↑ im Text

Betroffen ist, wer bei Begehung der Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe wahrgenommen wird. Verfolgt ist, wer aufgrund einer solchen Wahrnehmung sogleich verfolgt wird.

2

der Flucht verdächtig

↑ im Text

Auf konkrete Tatsachen gestützte Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene sich dem Strafverfahren durch Flucht entziehen werde.

3

jedermann befugt (Jedermann-Festnahmerecht)

↑ im Text

Das Festnahmerecht steht jeder Person zu, nicht nur Amtsträgern. Es setzt keine richterliche Anordnung voraus.

4

vorläufig festzunehmen

↑ im Text

Kurzfristige Entziehung der Fortbewegungsfreiheit zur Sicherung des Strafverfahrens; anschließend ist der Festgenommene unverzüglich dem Richter vorzuführen (§ 128 StPO).

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§ 127 StPO – Vorläufige Festnahme