Recht für BPOLBeta

§ 35 VwVfG

Begriff des Verwaltungsaktes

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme1, die eine Behörde2 zur Regelung3 eines Einzelfalls4 auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts5 trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen6 gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Tatbestandsmerkmale & Definitionen

1

hoheitliche Maßnahme

↑ im Text

Jedes zweckgerichtete Verhalten der Verwaltung mit Erklärungswert. Hoheitlich = einseitiges Handeln kraft öffentlich-rechtlicher Befugnis (Abgrenzung zum privatrechtlichen Handeln der Verwaltung).

2

Behörde

↑ im Text

Jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (funktioneller Behördenbegriff, § 1 Abs. 4 VwVfG).

3

Regelung

↑ im Text

Auf das Setzen einer Rechtsfolge gerichtete verbindliche Anordnung (Gebot, Verbot, Gestaltung oder Feststellung). Rein tatsächliches Verwaltungshandeln (Realakt) ist keine Regelung.

4

Einzelfall

↑ im Text

Konkret-individuelle Anordnung: bestimmter Sachverhalt und bestimmter oder bestimmbarer Adressatenkreis (Abgrenzung zur abstrakt-generellen Rechtsnorm).

5

Gebiet des öffentlichen Rechts

↑ im Text

Die Maßnahme muss dem öffentlichen Recht zuzuordnen sein (Sonderrecht des Staates), nicht dem für jedermann geltenden Privatrecht.

6

unmittelbare Rechtswirkung nach außen

↑ im Text

Die Regelung muss rechtsverbindlich eine natürliche oder juristische Person außerhalb der Verwaltung betreffen (Abgrenzung zu rein verwaltungsinternen Weisungen).

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§ 35 VwVfG – Begriff des Verwaltungsaktes