§ 35 VwVfG
Begriff des Verwaltungsaktes
Tatbestandsmerkmale & Definitionen
Jedes zweckgerichtete Verhalten der Verwaltung mit Erklärungswert. Hoheitlich = einseitiges Handeln kraft öffentlich-rechtlicher Befugnis (Abgrenzung zum privatrechtlichen Handeln der Verwaltung).
Jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (funktioneller Behördenbegriff, § 1 Abs. 4 VwVfG).
Auf das Setzen einer Rechtsfolge gerichtete verbindliche Anordnung (Gebot, Verbot, Gestaltung oder Feststellung). Rein tatsächliches Verwaltungshandeln (Realakt) ist keine Regelung.
Konkret-individuelle Anordnung: bestimmter Sachverhalt und bestimmter oder bestimmbarer Adressatenkreis (Abgrenzung zur abstrakt-generellen Rechtsnorm).
Die Maßnahme muss dem öffentlichen Recht zuzuordnen sein (Sonderrecht des Staates), nicht dem für jedermann geltenden Privatrecht.
Die Regelung muss rechtsverbindlich eine natürliche oder juristische Person außerhalb der Verwaltung betreffen (Abgrenzung zu rein verwaltungsinternen Weisungen).
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