Recht für BPOLBeta

§ 23 BPolG

Identitätsfeststellung

(1) Die Bundespolizei kann die Identität einer Person feststellen1 zur Abwehr einer Gefahr2 oder zum Schutz privater Rechte. (3) Die Bundespolizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen3 treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, dass er mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt.

Tatbestandsmerkmale & Definitionen

1

Identität feststellen

↑ im Text

Ermittlung der Personendaten (Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit), die eine Person eindeutig individualisieren.

Eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für ein polizeiliches Schutzgut (öffentliche Sicherheit oder Ordnung) führt.

3

erforderliche Maßnahmen

↑ im Text

Erforderlich ist die mildeste unter mehreren gleich geeigneten Maßnahmen; sie darf nicht über das zur Identitätsfeststellung Notwendige hinausgehen (Verhältnismäßigkeit, § 15 BPolG).

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